familienrecht

Trennungsunterhalt — Grundlagen und Berechnung im Überblick

Wer Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, wie er berechnet wird und welche Stolpersteine bei Selbstständigkeit, Boni und Nebenverdiensten auftauchen.

Rechtsanwalt Fatih Çıbık1 min Lesezeit

Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB sichert den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Die Berechnung wirkt komplex — folgt aber klaren Regeln.

Wer hat Anspruch?

Anspruch hat der oder die wirtschaftlich Schwächere — unabhängig davon, wer die Trennung herbeigeführt hat. Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass:

  • die Ehe besteht (formal),
  • die Ehegatten getrennt leben (§ 1567 BGB),
  • ein Bedürftigkeit vorliegt und der andere leistungsfähig ist.

Grundsätze der Berechnung

Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten:

  1. Bruttoeinkommen feststellen (Lohn, Selbstständigkeit, Kapital, Mieten).
  2. Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen abziehen (in der Regel 5 % Pauschale, mindestens 50 €, höchstens 150 €).
  3. Schulden und ehebedingte Verbindlichkeiten berücksichtigen.
  4. Ergibt sich die Differenz der bereinigten Einkommen, beträgt der Unterhalt regelmäßig 3/7 dieser Differenz (Erwerbstätigenbonus).

Beispiel

  • Ehemann bereinigtes Netto: 3.500 €
  • Ehefrau bereinigtes Netto: 1.400 €
  • Differenz: 2.100 €
  • Trennungsunterhalt (3/7): 900 €

Das ist eine grobe Skizze — die Realität enthält fast immer Sonderfaktoren (Kindesunterhalt, Wohnvorteil, Boni, Steuerklassenwechsel, Selbstständigkeit).

Häufige Streitpunkte

  • Steuerklasse: Wechsel nach Trennung beeinflusst das verfügbare Einkommen — und damit die Berechnung.
  • Wohnvorteil: Wer mietfrei in einer Immobilie wohnt, hat einen unterhaltsrelevanten Vorteil.
  • Bonus / variable Vergütung: Wird in der Regel anteilig berücksichtigt.
  • Selbstständige: Drei-Jahres-Durchschnitt, Privatentnahmen, Investitionen sauber abgrenzen.

Was wir tun

Wir nehmen die Einkommensunterlagen beider Seiten auf, bereinigen sie nach gefestigter Rechtsprechung der OLG-Leitlinien (regelmäßig Düsseldorfer Tabelle und Berliner Leitlinien) und ermitteln einen belastbaren Wert. Daraus entwickeln wir entweder ein Vergleichsangebot oder bereiten den Verfahrenskostenhilfe-Antrag samt Anspruchsbegründung vor.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Tatsächliche Beträge hängen vom Einzelfall ab.

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