Sofern keine individuelle Mandatsvereinbarung getroffen wird, gelten für Mandate folgende Grundsätze:
1. Mandatsverhältnis
Mit Beauftragung kommt ein anwaltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB zustande. Die Pflichten des Rechtsanwalts richten sich nach BRAO und BORA.
2. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine abweichende Vergütungsvereinbarung (Stundenhonorar, Pauschalhonorar) wird im Einzelfall schriftlich vereinbart.
3. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO).
4. Haftung
Die berufliche Haftung des Rechtsanwalts ist auf den nach BRAO festgelegten Mindestbetrag begrenzt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
5. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht.
Hinweis: Diese AGB sind ein Platzhalter. Die finale Fassung wird mit dem Kanzleiinhaber abgestimmt.