Ein Strafbefehl ist mehr als ein Brief: Er entspricht in seinen Wirkungen einem Urteil — sofern Sie keinen Einspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung.
Was der Strafbefehl regelt
Im Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) bestimmt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe, ohne mündliche Hauptverhandlung. Üblich sind:
- Geldstrafe in Tagessätzen,
- Fahrverbot (bis zu 6 Monate),
- Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist,
- in Einzelfällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung.
Einspruch — total oder beschränkt
Beim Einspruch haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Vollumfänglich: Das gesamte Strafbefehlsverfahren geht in die Hauptverhandlung. Risiko: Das Gericht kann auch zu einer schlechteren Entscheidung kommen — wenn auch in der Praxis selten.
- Beschränkt (z. B. nur Rechtsfolgenausspruch): Sie akzeptieren die Schuld, aber wollen die Rechtsfolge senken (Tagessatzhöhe, Fahrverbot, Punkte). Risiko reduziert.
Tagessätze — der häufigste Stellhebel
Die Tagessatzhöhe orientiert sich am Nettoeinkommen. Häufig wird sie zu hoch angesetzt — etwa weil Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt wurden. Eine sauber ausgefüllte „Einkommensverhältnis-Erklärung" senkt die Strafe in vielen Fällen erheblich.
Was sofort wichtig ist
- Datum der Zustellung auf dem gelben Umschlag prüfen.
- Keine Aussage zur Sache vor anwaltlicher Beratung.
- Einspruch fristwahrend einlegen, ggf. erst einmal ohne Begründung — die Begründung kann später folgen, nach Akteneinsicht.
- Akteneinsicht beantragen.
Erstberatung kostenlos
Wir nehmen uns für eine erste Einschätzung des Strafbefehls Zeit — kostenlos und unverbindlich. Bringen Sie den Strafbefehl, den Zustellumschlag und relevante Schreiben mit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Strafverfahren sind höchst einzelfallabhängig.